Steuerliche Grundlagen §§ 6b/6c EStG

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Teil 1/3

Wer kann einen begünstigten Veräußerungsgewinn bzw. Rücklagen nach §§ 6b/6c EStG übertragen?
Natürliche oder juristische Personen sowie Personengesellschaften, die im Inland steuerpflichtig sind und den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln, sind berechtigt, die Vergünstigungen des § 6b EStG in Anspruch zu nehmen. Für Freiberufler und kleinere Gewerbetreibende, die weder nach Handelsrecht noch nach Steuerrecht zur Bilanzierung verpflichtet sind sowie für Landwirte, die ihren Gewinn nach Durchschnittssätzen ermitteln, ermöglicht § 6c EStG eine Begünstigung analog den Regelungen des § 6b EStG.

Was ist begünstigt?
Das veräußerte Wirtschaftsgut muss zum Zeitpunkt der Veräußerung mindestens sechs Jahre ununterbrochen zum Anlagevermögen des veräußernden inländischen Unternehmens gehört haben; auch der einzelne Gesellschafter einer veräußernden Mitunternehmerschaft muss für den auf ihn entfallenden Anteil an dem veräußerten Anlagegut die Sechsjahresfrist erfüllen.Das veräußerte Wirtschaftsgut muss zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehört haben. Die Veräußerung muss entgeltlich sein.

Voraussetzung für die Begünstigung ist eine Reinvestition nach §§ 6b/6c EStG
Sofortige Übertragung: Der begünstigte Veräußerungsgewinn kann unmittelbar auf ein begünstigtes Wirtschaftsgut übertragen werden, das im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder im vorangegangenen Wirtschaftsjahr angeschafft oder hergestellt wurde; begünstigte Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften können jedoch nur auf Reinvestitionsgüter übertragen werden, die frühestens im Wirtschaftsjahr der Veräußerung angeschafft oder hergestellt wurden. Soweit ein begünstigter Veräußerungsgewinn nicht sofort auf ein begünstigtes Reinvestitionsobjekt übertragen werden kann, muss die Reinvestition in der Regel innerhalb von vier schaftsgutes erfolgt sein (bei Anteilen an Kapitalgesellschaften fallweise zwei Jahre). Die Übertragung der aufgedeckten stillen Reserven im Jahr ihrer Entstehung, die Bildung der Rücklage und die anschließende Übertragung sowie die Auflösung der Rücklage müssen in der Buchführung verfolgt werden können.

Wie wird der begünstigte Veräußerungsgewinn ermittelt?
Der Veräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Buchwert zum Zeitpunkt der Veräußerung übersteigt. Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sind noch die zeitanteiligen Abschreibungen, Sonderabschreibungen, Teilwertberichtigungen bis zum Veräußerungszeitpunkt zu berücksichtigen. Auch so genannte Wertaufholungen sind bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns für alle begünstigten Wirtschaftsgüter zu erfassen. Eine Entnahme aus dem Betrieb stellt keine entgeltliche Veräußerung dar.

Frist für die Reinvestition
Wurde der begünstigte Veräußerungsgewinn nicht sofort auf ein begünstigtes Wirtschaftsgut übertragen, sondern in eine § 6b-Rücklage eingestellt (§ 6b Abs. 3 EStG), muss diese in den folgenden vier Wirtschaftsjahren auf die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten neu angeschaffter oder hergestellter Wirtschaftsgüter übertragen werden (begünstigte Reinvestition). Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn der Steuerpflichtige sich innerhalb der gesetzlichen Frist an einer Personengesellschaft beteiligt, die begünstigte Wirtschaftsgüter im Betriebsvermögen hält. Bei Veräußerungen von Anteilen an Kapitalgesellschaften verkürzt sich die Übertragungsfrist auf zwei Jahre.

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